Rechtsanwältin Michaela Hocher - Die Kosten
Kosten der anwaltlichen Beratung nach RVG:
Da das Gesetz z.T. gravierende Änderungen im Gebührenrecht gebracht hat, kann hier nur ein kleiner Ausschnitt erläutert werden.
Wenn der Ratsuchende Verbraucher ist und sich der Kontakt mit dem Anwalt auf ein Gespräch beschränkt, kann auch nach dem RVG nur eine Gebühr von € 190,- zzgl.
Mehrwertsteuer verlangt werden.
Für die außergerichtliche Vertretung entsteht eine Gebühr in Höhe von 0,5 bis 1,5 des Gebührenrahmens (siehe unten). Mit dieser Gebühr werden alle in einer Angelegenheit
anfallenden außergerichtlichen Tätigkeiten abgegolten, Besprechungs- und Beweisaufnahmegebühr sind weggefallen. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich
oder schwierig war.
Im Zivilprozess fallen im Gegensatz zu früher in der BRAGO nur noch zwei Gebühren an, die Verfahrensgebühr von 1,3 und die Terminsgebühr von 1,2.
Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben der Sache einschließlich der Information des Mandanten. Diese Gebühr entspricht der alten Prozessgebühr.
Die Terminsgebühr fällt an, wenn der Rechtsanwalt den/die Gerichtstermin/e wahrnimmt, gleichgültig, ob er Anträge stellt oder nicht, oder wenn er an Besprechungen mit
dem Gegner nach Rechtshängigkeit außerhalb des Gerichtes teilnimmt, die auf die Beendigung des Verfahrens zielen.
Bislang wurden solche Besprechungen nicht honoriert.
Die Beweisgebühr ist weggefallen, Scheidungsverfahren sind dadurch für die Parteien nach dem RVG billiger geworden - nach der BRAGO kann man für die Anhörung der
Parteien regelmäßig eine Beweisgebühr erheben können, dies fällt nun weg.
Eine Vergleichsgebühr gibt es auch im RVG, sie ist jedoch noch so niedrig wie in der BRAGO und beträgt 1,0.
Im Berufungsverfahren gibt es nur noch zwei Gebührentatbestände:
der Rechtsanwalt erhält eine 1,6-Verhandlungsgebühr und eine 1,2-Terminsgebühr. Wenn der Berufungskläger nicht erscheint oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist,
reduziert sich diese Gebühr auf 0,5.
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